Futternutzung von ÖVF-Zwischenfrüchten

Die Ausnahmeregelung zur Futternutzung von ÖVF-Zwischenfrüchten und -Untersaaten ist in Kraft getreten. Das Land Hessen hat von der Ausnahmeregelung für das Jahr 2020 Gebrauch gemacht und eine Freigabe der Beweidung mit Tieren oder Schnittnutzung zu Futterzwecken von Zwischenfrüchten oder Gründecke von Ökologischen Vorrangflächen ab dem 25.09.2020 erteilt. Nach Informationen des HMUKLV ist eine gesonderte Anzeige oder Genehmigung nicht erforderlich. Darüber hinaus gibt es auch keine Einschränkungen hinsichtlich eines Zeitraumes, der zwischen Aussaat und Beweidung oder Schnittnutzung eingehalten werden muss. Von dieser Ausnahmeregelung bleibt das Verbleiben der Zwischenfrüchte bzw. Pflanzenreste/Stoppeln nach der Mahd/Beweidung auf der Fläche bis zum 15. Februar 2021 unberührt und ist weiterhin einzuhalten.