Nachbauerklärung bis 30.06.2017 melden

SAATGUT-TREUHANDVERWALTUNGS GMBH

Nachbau bis 30.06.2017 melden
Erklärungen für Herbst 2016 / Frühjahr 2017 abgeben

In Kürze erhalten die Landwirte per Post die Unterlagen zur Nachbauerklärung. Im Auftrag der Pflanzenzüchter bittet die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) Landwirte um ihre Nachbauauskunft für das Anbaujahr Herbst 2016/Frühjahr 2017. Angaben zur Erklärung des Nachbaus müssen bis zum 30.06.2017 per Post oder online unter www.stv-bonn.de eingereicht werden. Alternativ kann die Nachbaugebühr auch eigenständig ermittelt und beglichen werden. In diesem Fall gilt ebenfalls die Frist 30.06.2017.

Hilfe bei der Erklärung gibt der Nachbauratgeber, der neben der Vertragssortenliste wichtige und umfassende Informationen für den Umgang mit Saat- und Pflanzgut und zu den rechtlichen Rahmenbedingungen des Nachbaus enthält.

Nach aktueller Rechtsprechung sind Landwirte verpflichtet, bis zum Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres (30. Juni), in dem sie Nachbau betrieben haben, die entsprechende Nachbauentschädigung von sich aus zu melden oder zu zahlen. Landwirte dürfen im eigenen Betrieb erzeugtes Erntegut bestimmter Arten dann zu Saatzwecken im eigenen Betrieb erneut einsetzen, wenn sie die Nachbaubedingungen erfüllen, d. h., die Nachbaugebühren rechtzeitig bezahlen und auf ein konkretes Auskunftsersuchen gegenüber der STV Auskunft erteilen. Die Zahlungspflicht besteht unabhängig davon, ob zuvor ein Auskunftsersuchen der STV beantwortet oder von dieser eine Zahlungsaufforderung verschickt wurde.

Die STV empfiehlt, den vollständigen Nachbau bis zum 30.06.2017 zu melden. Sollte diese Frist verpasst werden, hat das finanzielle und rechtliche Folgen.
Im Jahr 2015 wurde vom europäischen Gerichtshof die ihnen bekannte Grundsatzentscheidung zur Abgabe- und Zahlungsfrist getroffen (sogenannte „Vogel“ Urteil). Dieses Urteil besagt, dass die Landwirte unabhängig vom Auskunftsersuchen der Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) die Frist – 30.6. des Wirtschaftsjahres – zur Zahlung der Nachbaugebühr wahren müssen. Wird diese Frist verpasst, dann kann es für die Landwirte teuer werden, denn es wird die volle Lizenz fällig. Im Falle der Wiederholung kann es bis zur Berechnung der vierfachen Lizenz kommen.

Nach Angaben der STV zahlen immer mehr Landwirte die fällige Nachbaugebühr. Allerdings belaufen sich die jährlichen Strafzahlungen immer noch auf Summen im sechsstelligen Bereich.
Im nächsten LW Hessenbauer wird ein Beitrag mit Hinweisen auf die Abgabefrist 30.06.2017 und die Folgen der Fristversäumnis erscheinen.

Die STV setzt sich im Auftrag der Züchter für die Entlohnung der Züchtungsleistung ein. „Die Honorierung der züchterischen Arbeit und ein fairer Saatgutmarkt sind die Voraussetzungen dafür, dass Landwirte auch in Zukunft von leistungsstarken Sorten profitieren und bestes Saatgut als Betriebsmittel einsetzen können“, erklärt STV-Geschäftsführer Dirk Otten.

Für Fragen und weitere Informationen zur Nachbauerklärung steht das STV-Service-Center unter der Telefonnummer 0228 – 96 94 31 60 gerne zur Verfügung.

Kontakt:
Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH
Kaufmannstraße 71-73, 53115 Bonn
www.stv-bonn.de

Quelle: Presseinformation STV
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