RP Darmstadt informiert

Wichtige Hinweise des RP Darmstadt:

1. Arbeitszeit

Mit Wirkung vom 18.03.2020 ist für ganz Hessen eine Allgemeinverfügung in Kraft getreten, die weiträumigen Spielraum lässt, um der Krise angemessen begegnen zu können. Die Allgemeinverfügung gilt vorerst bis einschließlich 30.06.2020.

Das bedeutet konkret für die Land-, Forstwirtschaft und Aquaristik (Urproduktion), dass Sie dieses Jahr 2020 keinen Antrag auf Ausnahmebewilligung nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 zur Verlängerung der täglichen Arbeitszeit, sofern Ihr Betrieb nur bis zum 30.06.2020 in Saisonarbeit (12 Std.) Arbeitnehmer beschäftigt. Betriebe, die darüber hinaus 12. Std. täglich arbeiten wollen, müssen wie gehabt einen Antrag dazu stellen mit Beginn des Bewilligungszeitraums ab dem 01.07.2020. Sollte sich vor Ablauf der Geltungsdauer der Allgemeinverfügung die Coronakrise weiter verschärfen und die Allgemeinverfügung verlängert werden, bitte ich Sie, sich an Ihren regionalen Bauernverband oder den Arbeitgeberverband Landwirtschaft Hessen zu wenden, welche von mir auf dem Laufenden gehalten werden (so gut es eben geht). Weiterhin finden Sie Aktuelles zur Coronakrise auf unserer Homepage https://rp-darmstadt.hessen.de.

Die Allgemeinverfügung selbst finden Sie ebenfalls dort bzw. direkt hier unter nachfolgendem Link: https://rp-darmstadt.hessen.de/sites/rp-darmstadt.hessen.de/files/18.03.2020%20Allgemeinverf%C3%BCgung%20Arbeitszeiten%20%28Covid%2019%29_0.pdf

2. Mutterschutz

Laut neuesten Angaben des Landesgewerbearztes Hessen – hier: Frau Dr. Catrein – vom 17.03.2020 ist vom Arbeitgeber ein Beschäftigungsverbot für schwangere Frauen mit Kundenkontakt, wie z. B. in einem Café oder im Handverkauf einer Apotheke, auszusprechen. Dazu gehören insbesondere Tätigkeiten an der Rezeption (z. B. in Praxen oder Hotels), im Verkauf (Bäcker, Metzger, Tankstellen, Einzelhandel generell) sowie mit Kontakt zu Patienten (z. B. Pflege- & Blaulichtberufe sowie Krankenhäuser generell).

Ob das Beschäftigungsverbot zunächst befristet bis zum 10.04.2020 (analog des Erlasses des HMSI – siehe Anhang) oder auch länger bzw. unbefristet ausgesprochen werden kann, obliegt derzeit voll und ganz der Fürsorgepflicht des Unternehmers in Verbindung mit der weiteren Pandemieentwicklung.

Begründung (siehe auch Empfehlungen der Bundesapothekerkammer zu Arbeitsschutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Biostoffen im Anhang): Gemäß § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG) darf der Arbeitgeber schwangere und stillende Frauen keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß mit Biostoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 in Kontakt kommen oder kommen können, das für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Die Einstufung des SARS-CoV-2- / Covid-19-Virus erfolgte per Beschluss des ABAS vom 19.02.2020 gemäß § 3 Abs. 1 BioStoffV vorläufig in die Risikogruppe 3.

Bei unkontrolliertem Kundenkontakt ist daher eine sichere Weiterbeschäftigung nicht gewährleistet, ein Beschäftigungsverbot demnach geboten.

Sollten Sie weitere Fragen haben oder sich die Pandemie verschlimmern, rate ich Ihnen auch die folgende Homepage im Auge zu behalten, wo Sie tagesaktuelle Informationen rund um Corona erhalten können: https://soziales.hessen.de/gesundheit/infektionsschutz/corona-hessen/aktuelle-informationen-zu-coronavirus-sars-cov-2.

3. Saisonunterkünfte

Achten Sie bitte verstärkt auf die Hygiene im zwischenmenschlichen Umgang, stellen Sie Reinigungs- und Hygienepläne auf und helfen Sie sich bitte gegenseitig, so gut das der Eigenschutz gebietet. Weiterführende Informationen finden Sie im Anhang und hier https://www.lwk-niedersachsen.de/index.cfm/portal/6/nav/1839/article/27256.html.

In Zweifelsfällen nehmen Sie bitte Kontakt mit dem örtlichen Gesundheitsamt auf, welches Ihnen genauere Auskünfte über durchzuführende Hygienemaßnahmen in Saisonunterkünften bzw. Massenunterkünften geben kann.

Informationsmaterial und Hinweise:

Covid-19-Pandemie_20_03_12_Arbeitsschutz

dguv_pandemieplanung

erlass_von_allgemeinverfuegungen_zum_verbot_von_grossveranstaltungen

Hygienemassnahmen_Einsatzkraefte